BEATE RÖMER Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Wußten Sie,

 

 daß immer noch die wenigsten Menschen Vorkehrungen für eine etwa anstehende Betreuung im Alter treffen ?

 

Auch wenn wir es nicht wahrhaben wollen : Wir alle werden immer älter und müssen uns daher mit den Problemen  auseinandersetzten, die Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit mit sich bringen. Hierzu gehört auch eine Regelung , wer im Pfegefall für mich Entscheidungen treffen sollte. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Wer ist geeignet ? In welchem Umfang soll eine Vollmacht erteilt werden ? Reicht eine Patientenverfügung oder benötige ich  eine Betreuungsvollmacht oder sollte es eine notariell beurkundete Generalvollmacht sein ? Die richtige Antwort ergibt sich in der Regel erst nach ausführlicher individueller Beratung. Es ist in dieser wichtigen Angelegenheit sicher nicht damit getan, irgendein Formular aus dem Internet herunterzuladen und auszufüllen.

Aus meiner Erfahrung weiß ich , daß dies oft zu Ärger und Mißverständnissen in der Familie führt und zu der Erkenntnis am falschen Ende gespart zu haben. Vermeiden Sie dies im eigenen Interesse und lassen Sie sich kompetent von mir beraten.

 

daß die Kosten  der Ehescheidung steuerlich absetzbar sind ?

 

Nach § 33 EkStG gelten die Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung und sind steuerlich absetzbar. Dies funktioniert für die reinen Ehscheidungskosten relativ unproblematisch, wobei hier darauf zu achten ist, daß die Kosten für Gericht und Anwalt möglichst in einem Kalenderjahr anfallen, da sonst der steuerliche Effekt quasi "verpufft". Schwierig wird es, wenn weitere Kosten für Kindschafts- oder Unterhaltsprozesse enstanden sind.

Der Bundesfinanzhof hat zwar mit Urteil vom 13.7.2011 ( BFH 13.7.2011 VI R 42/10) entschieden, daß auch die Kosten sonstiger  Zivilprozesse  als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden und damit absetzbar sein sollen.  Voraussetzung ist lediglich, daß der jeweilige Prozess nicht mutwillig geführt wird und die Kosten den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Dies wird aber von den Finanzämtern wohl nur schleppend bis gar nicht umgesetzt. Hier hilft ggf. hartnäckiges Dranbleiben .

 

daß der Bundesgerichtshof  den Unterhaltsanspruch von Hausfrauen in langjährigen Ehen in letzter Zeit wieder deutlich gestärkt hat ?

 

Nach der Unterhaltsrechtsreform Anfang 2009 galt, daß jeder Ehegatte nach der Scheidung im wesentlichen für sich selbst verantwortlich sein sollte. Der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten wurde daher regelmäßig der Höhe nach begrenzt und oft relativ kurz befristet. Dies führte insbesondere bei einer Trennung nach langer Ehedauer  und Hausfrauentätigkeit zugunsten der Kindererziehung zu Ungerechtigkeiten und  Notlagen, da die  betroffenen Ehefrauen oft mit Mitte 40 ohne jede berufliche Perspektive dastanden und sich plötzlich als "Hartz-IV"-Empfänger wiederfanden. Daß  es so nicht geht, hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof eingesehen und den betroffenen Ehefrauen u.a. mit Urteil vom 6.10.2010 (BGH XII ZR 202/08) einen stärkeren Anspruch eingeräumt. Der Unterhalt kann in solchen Konstellationen nicht mehr ohne weiteres befristet werden, da die nacheheliche Solidarität hier stärker eingefodert werden kann.

 

daß Überstunden nicht automatisch mit dem Gehalt abgegolten sind,

auch wenn dies so im Arbeitsvertrag steht ?

 

Oft findet sich in Arbeitsverträgen eine Klausel mit dem Inhalt, daß erforderliche Mehrarbeit (Überstunden) mit dem vereinbarten Festgehalt abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht  hat  mit Urteil vom 1.9.2010

(5 AZR 517/09) festgestellt, daß derartige Klauseln unwirksam sind, weil der Arbeitnehmer hieraus nicht entnehmen kann, für welche Höchstzahl von Überstunden dies gilt. Der Arbeitnehmer müßte quasi unbegrenzt  nicht gesondert vergütete Überstunden leisten. Eine solche Bestimmung ist intransparent und benachteiligt den Arbeitnehmer.  Die Unwirksamkeit führt dazu, daß ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden besteht. Aber : Der Arbeitnehmer muß die Überstunden im einzelnen nachweisen können, was oft schwierig ist, und es finden sich in Arbeitsverträgen häufig Verfallklauseln, wonach Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind und danach verfallen. Die unbegrenzte rückwirkende Geltendmachung ist dann nicht möglich.

 

- daß jedes dritte Testament unklar formuliert ist ?

 

Die meisten Menschen verfassen ihr Testament eigenhändig ohne Beratung eines Anwalts oder Notars gerne auch am Küchentisch. Oft werden dabei unklare oder mißverständliche Formulierungen gewählt. Zum Beispiel : " Den Schmuck erbt meine Tochter, das Geld auf dem Bankkonto vermache ich meinem Sohn."  Wer soll hier Erbe geworden sein ?  Der Sohn, die Tochter oder beide ? Außerdem kann man einzelne Gegenstände  nicht vererben, sondern nur ein Vermögen als Ganzes oder Bruchteile hiervon. Besser wäre wohl : " Mein Sohn und meine Tochter sollen Miterben zu je 1/2 werden. Durch Teilungsanordnung weise ich meiner Tochter den Schmuck zu und meinem Sohn das Geld auf dem Konto. " Noch besser : Sie lassen sich vor dem Abfassen Ihres Testamentes vernünftig beraten und ersparen Ihren Angehörigen Rätselraten, Streit und im schlimmsten Falle einen häßlichen Prozess.

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Beate Römer
Heinrich-Späth-Str. 10 /

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